Die Offene Linke im Ansbacher Stadtrat

Boris-André Meyer

Bäckergründlein 23

91522 Ansbach

 

An die

Oberbürgermeisterin der Stadt Ansbach

Frau Carda Seidel

Joh.-Seb.-Bach-Platz 1

91522 Ansbach

                                                                                                                      , den 27.10.2008

 

ANTRAG – Rücknahme Befreiung NSchG §13d

 

 

Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin,

 

ich bitte um Behandlung in der Sondersitzung des Ansbacher Stadtrats am 13.11.

 

ANTRAG:

Der Ansbacher Stadtrat möge beschließen:

Die am 23. November 2007 von der Stadt Ansbach per Verwaltungsakt erteilte Ausnahmegenehmigung für den Bauherrn der Bebauung des Ansbacher Urlas´ von Art. 13 d des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNschG) wird rückgängig gemacht.

 

BEGRÜNDUNG:

In der Beantwortung der Anfrage der Offenen Linken in der Stadtratssitzung vom 29. Juli 2008 hat der Rechtsamtsleiter der Stadt Ansbach zur Begründung der Erteilung genannter Ausnahmegenehmigung ausgeführt, sie beruhe auf „überwiegenden Gründen des Gemeinwohls“ und zwar

a)      weil das Projekt der Landesverteidigung diene und

b)      weil zudem „soziale Gründe“ ausschlaggebend gewesen seien.

 

Zu a) muss einerseits bezweifelt werden, dass das Projekt, das seitens der Verwaltung nach wie vor als „zivile Wohnsiedlung“ tituliert wird, von seiner Beschaffenheit her der Landesverteidigung dienen kann.

Andererseits kann der US-Stützpunkt Ansbach nicht der Landesverteidigung dienen, da die dort stationierten Truppen weder der Bundesregierung noch der NATO unterstehen, sondern eine unmittelbare Stabsstelle der „EUCOM“, (Hauptquartier der US-Armee für Europa, Afrika und Nahost in Stuttgart) darstellen. Die am Urlas zur „Wohnsitznahme“ vorgesehenen US-Truppen unterstanden zumindest in diesem Jahrtausend keinem NATO-Mandat. Sie nahmen nicht am NATO-Krieg in Afghanistan teil, sondern seit 2003 ausschließlich am nationalen Krieg der Vereinigten Staaten gegen den Irak, der laut Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2005 „mit Fug und Recht als völkerrechtswidrig“ bezeichnet werden kann und somit grundgesetzwidrig ist (Art. 26 GG, StGB §80).

Ergo konnte der Bauherr in vorliegendem Fall nicht aus Gründen der Landesverteidigung von BayNschG, Art. 13 d, befreit werden.

 

 

 

Zu b) sei angemerkt, dass eine Ghettoisierung von Menschen und somit die Erschwerung bzw. Verhinderung von Integration nicht im Interesse irgendeines sozialen Ziels des Gemeinwohls sein kann und darf. Das Projekt sieht sämtliche Einkaufs- und Freizeitmöglichkeiten und somit die komplette Infrastruktur einer eigenen Stadt (Krankenhaus, Wasserwerk, etc.) vor, die zudem noch vollständig umzäunt werden soll.

 

Die Einrede aus zitierter Antwort vom 29.07., dass eine „andere Entscheidung als die auf Ausnahmegenehmigung nicht rechtens“ gewesen sei, ist nicht verifizierbar, solange der Ansbacher Stadtrat diese Ausnahmegenehmigung nicht rückgängig macht.

Die Rückgängigmachung ermöglicht eine eingehende Befassung und Entscheidung übergeordneter Verwaltungsebenen wie Regierung, Freistaat oder Bund. Die erheblichen rechtlichen Bedenken an dem Akt der Ausnahmegenehmigung und die damit verbundenen möglichen Folgen sollten nicht die Kommune tragen, sondern höhere Behörden.

 

Die Stadt Ansbach geht durch die Rückgängigmachung keinerlei Risiken ein; im Gegenteil, sie verschafft sich somit größtmögliche Rechtssicherheit, aber auch Transparenz für die bisher nur zögerlich und unzureichend informierte Bevölkerung.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Gez.

Boris-André Meyer