Stadt Ansbach                                                                                                           TOP: 12

Ref. 2

- Rechtsamt-

 

 

Aktenzeichen                                     Datum

 

170-612 - Ref.2-St/20-Sch                   02.07.2008                                         öffentlich

                                                                                                                 nichtöffentlich

 

Sitzungsvorlage für

 

         am      

             

        Stadtrat am 02.07.2008

 

 

Betreff: Urlas - aktueller Stand;

 Anträge          

 

 

 

Sachverhalt (Kurzfassung)

 

 


1.        

a)         Gegenstand des Antrags der Offenen Linken vom 21.06.2008 ist der Auftrag an die Verwaltung, mit den Baubehörden, der Bundesanstalt für Immobilienangelegenheiten (BImA) und der US-Armee unverzüglich in Verhandlungen einzutreten mit dem Ziel, den Baubeginn am Urlas auf die Zeit nach den Präsidentschaftswahlen in den USA im November 2008 zu verschieben.

b)         Gegenstand des Antrags der Grünen vom 23.06.2008 ist die Unterstützung der Klage des Bundes Naturschutz auf Baustopp am Urlas.

 

2.         Aus rechtlicher Sicht gilt folgendes:

 

Keine Zuständigkeit der Stadt Ansbach für das Bauvorhaben.

 

a)        Weder in bauplanungsrechtlicher noch in bauordnungsrechtlicher Sicht ergibt sich eine Zuständigkeit der Stadt Ansbach, über das Bauvorhaben auf dem Urlas-Gelände zu entscheiden.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. des BVerfG v. 3.12.1992, Az: 4 C 24/90) ist bei dem Bau von Verteidigungsanlagen -Wohnhäuser für US-Soldaten und deren Familien zählen dazu- die Stadt Ansbach als Baubehörde nicht beteiligt. Gegen die im vorliegenden Fall getroffene Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den US-Streitkräften über die Bebauung des Urlas-Geländes steht der Stadt Ansbach keine Klagemöglichkeit zur Seite. Sie hat lediglich im sog. Kenntnisgabeverfahren Gelegenheit, sich zu dem Sachverhalt, der ihr vorzulegen ist, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht als Träger der Planungshoheit zu äußern. Die Anhörung ist aber die schwächste Form der Mitwirkung.

 

Bekanntlich hat der Stadtrat mit Beschluss vom 18.09.2007 auf Empfehlung des Bauausschusses vom 10.09.2007 – Beschl.Nr. 159 – sein Einvernehmen erteilt – mit der Maßgabe, dass eine verbindliche Festlegung der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen in einem landschaftspflegerischen Begleitplan erfolgt.

Dies ist zwischenzeitlich geschehen.

 

Für den Fall, dass die Stadt Ansbach ihre Mitwirkung verweigert hätte, würde der zuständige Bundesminister der Verteidigung im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien und im Benehmen mit der Obersten Landesbehörde –hier dem Bayer. Staatsministerium des Innern- entscheiden.

 

Eine nach § 37 Abs. 2 Satz 3 BauGB (vgl. in bauordnungsrechtlicher Hinsicht: Art. 73 Abs. 4 BayBO) ergehende Entscheidung des zuständigen Bundesministers ist zwar ein von der Gemeinde anfechtbarer Verwaltungsakt, dennoch wäre ein gerichtliches Vorgehen nicht aussichtsreich, da die besondere öffentliche Zweckbestimmung, also hier die Einrichtung der Landesverteidigung, die Abweichung von den bauplanungsrechtlichen Anforderungen erforderlich macht.


Ergebnis:

 

Das Bauprojekt der US-Armee kann und konnte aus rechtlichen Gründen nicht verhindert werden.

 

Lt. Stellungnahme der für die Baumaßnahme zuständigen Landesbaudirektion v. 30.6.2008 liegen auch die finanziellen Voraussetzungen zur Ausschreibung der dollarfinanzierten Bauleistungen des 1. Bauabschnitts vor. Diese befinden sich zur Zeit in der Ausschreibungsphase und können –nach einer Vergabe-Zustimmung der US-Streitkräfte- voraussichtlich Ende August/ Anfang September 2008 vom Staatl. Bauamt Nürnberg beauftragt werden.

 

 

b)        Zwischenzeitlich ist auch das für die Oberflächenentwässerung der neu geplanten Wohnsiedlung auf dem Urlas einschlägige Wasserrechtsverfahren (gehobene Erlaubnis) nahezu abgeschlossen. Nach amtlicher Bekanntmachung des Vorhabens in der FLZ am 10.3.2008, der Auslegung der Planunterlagen, sowie dem Ablauf der Einwendungsfrist, erlangt der wasserrechtliche Bescheid vom 2.6.2008 am 22.07.2008 endgültige Bestandskraft. Unmittelbar Betroffene sind im Umweltamt nicht vorstellig geworden.

 

 

c)         Nach einhelliger Meinung der beteiligten Behörden (Regierung von Mittelfranken, Landesbaudirektion, Staatl. Bauamt Nürnberg), ist im vorliegenden Fall auch ein Raumordnungsverfahren mit integrierter Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich.

 

            Nach Art. 21 Abs. 1 BayLPlG ist ein derartiges Verfahren nur durchzuführen, wenn es

 

·         ein Vorhaben im Sinne der Raumordnungsverordnung vom 13.12.1990 darstellt und

·         von überörtlicher Raumbedeutsamkeit (Art. 21 Abs. 1 BayLPlG) ist.

 

Im vorliegenden Fall kommt aus der Sicht der höheren Landesplanungsbehörde (Reg. v. Mfr.) ein Raumordnungsverfahren nicht in Betracht, da die Wohnsiedlung kein Vorhaben darstellt, das vom abschließenden Katalog der Raumordnungsverordnung erfasst ist und außerdem keine überörtliche Raumbedeutsamkeit besitzt.

 

d)        Auch das vom Bund Naturschutz Bayern e.V. angestrengte Klageverfahren, nämlich

 

·         die Hauptsacheklage (Az: AN 15 K 08.00683) mit dem A n t r a g, den Freistaat Bayern zu verurteilen, für das Bauvorhaben auf dem Urlas ein Befreiungsverfahren unter Beteiligung des Bundes Naturschutz, unter Gewährung von Akteneinsicht und Möglichkeit zur Stellungnahme durchzuführen  u n d   den Bescheid der Reg. v. Mfr. vom 12.12.2007 aufzuheben, sowie

·         der Eilantrag, dem Freistaat Bayern aufzugeben, bis zur Entscheidung der Hauptsache die Baumaßnahmen auf dem Urlas einzustellen,

 

ändert an der aufgezeigten Rechtslage nichts.

 

Als anerkannter Naturschutzverband wendet sich der Bund Naturschutz in der Hauptsache konkret gegen eine artenschutzrechtliche Befreiung von Verboten des § 42 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BnatSchG: Verbote bzgl. besonders geschützten und bestimmten Tier- und Pflanzenarten) und fordert eine Wiederholung des Verfahrens mit seiner Beteiligung. Bis zur Entscheidung in der Hauptsache seien die Baumaßnahmen auf dem Urlas einzustellen.

 

Das VG Ansbach hat mit Beschluss vom 17.6.2008 (Az: AN 15 S 08.00847) den Eilantrag abgelehnt.

 

Der Eilantrag hat nach Auffassung des VG Ansbach keinen Erfolg, da er bereits  u n z u l ä s s i g  ist.

So ist der Antragsteller nicht befugt, eine Rechtsverletzung durch die erteilte artenschutzrechtliche Befreiung gem. § 42 BNatSchG geltend zu machen, so dass es an einer Antragsbefugnis gem. § 42 Abs. 2 VwGO analog fehlt. Die Antragsbefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO analog richtet sich nach der Klagebefugnis in der Hauptsache.

 

Damit kann sich der Antragsteller nicht auf die Verletzung eigener Rechte berufen, da ein Mitwirkungsrecht nach Maßgabe des § 60 Abs. 2 BNatSchG; Art. 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 6 BayNatSchG  n i c h t  besteht.

 

Auch kann sich der Antragsteller nicht auf § 61 Abs. 1 BNatSchG berufen und Rechtsbehelfe  o h n e  Verletzung eigener Rechte einlegen.

 

Ein Antragsrecht ergibt sich auch nicht aus § 2 Abs. 1 Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG).

 

Ergebnis:

 

Im vorliegenden Fall scheitert ein Klagerecht des Bundes Naturschutz an der fehlenden eigenen Rechtsverletzung. Erst wenn ihm gesetzlich Klagerechte eingeräumt werden, stünde ihm der Rechtsweg offen. Der Gesetzgeber hat diese Möglichkeit für die Erteilung von naturschutzrechtlichen Befreiungen vorgesehen. Eine Ausdehnung auch auf Befreiungen gem. § 62 BNatSchG von Verboten des § 42 BNatSchG, für die es kein Klagerecht gibt, verbietet sich, da der Gesetzgeber das Klagerecht nur auf eng begrenzte Einzelfälle beschränkt hat. Es verbietet sich daher –so das VG Ansbach-, aus der gesetzlichen Regelung entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut ein Klagerecht auch gegen Entscheidungen gem. § 62 BNatschG i.V.m. § 42 BNatSchG herzuleiten.

Weiteres gerichtliches Verfahren:

 

Der Bund Naturschutz hat die Möglichkeit, innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung des VG Ansbach gegen den Beschluss vom 17.6.2008   B e s c h w e r d e   zum BayVGH einzulegen. Bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist von einer Beschwerde nichts bekannt.

 

Sollte diese jedoch eingelegt werden, wird das VG Ansbach mit der Entscheidung über die Hauptsache abwarten, bis der BayVGH im Eilverfahren entschieden hat.

Andernfalls entscheidet das VG Ansbach in Kürze auch über das Hauptsacheverfahren.

 

Es bestehen keine rechtlichen Möglichkeiten der Stadt Ansbach, den Beginn der Bauarbeiten auf dem Urlas zu verhindern.

 

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Die Anträge sind zurückzuweisen.

 

 

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Unterschrift Referent