Sehr geehrter Herr Meyer,

 

die Frau Oberbürgermeisterin hat mich gebeten Ihnen zu den in Ihrer unten angehängten E-Mail vom 30.07.2008 gestellten Anfragen zu antworten:

 

Zu 1:    Bei der Fahrt nach Grafenwöhr handelt es sich um eine Veranstaltung des Stadtrats.

 

Zu 2:    Angesichts der zeitlich dichtgedrängten Termine in Grafenwöhr ist ein Zusammentreffen mit Initiativen vor Ort

nicht vorgesehen.

 

Beantwortung Ihrer Anfragen unter TOP 16 der Stadtratssitzung am Dienstag, 29.07.2008:

 

Zu A:   Antrag

 

Einschaltung des Naturschutzbeirates der Stadt Ansbach

 

Die Zuständigkeit des Naturschutzbeirats ist eng umgrenzt und in § 6 der VO über die Naturschutzbeiräte vom 16.11.2006 ausdrücklich geregelt. Sie umfasst  u.a. den Erlass von Rechtsverordnungen oder behördliche Gestattungen im Bereich der jeweiligen Naturschutzbehörde.

 

Will diese abweichend vom Beschluss des bei ihr gebildeten Naturschutzbeirates entscheiden, so hat sie die Zustimmung der nächsthöheren Naturschutzbehörde -in unserem Fall der Reg. v. Mfr.- einzuholen.

 

Anlässlich der erteilten Ausnahmegenehmigung unterblieb die Einschaltung des Naturschutzbeirates, da das städt. Umweltamt im übertragenen Wirkungskreis als Staatsbehörde handelte und eine andere Entscheidung als die Erteilung der Ausnahmegenehmigung nicht rechtens gewesen wäre (Ermessensreduzierung auf "Null").

 

Die Baumaßnahme auf dem Urlaus-Gelände ist als notwendige "Maßnahme aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls" (Landesverteidigung) anzusehen und vorrangig vor den naturschutzrechtlichen Belangen.

 

Die Ausnahmegenehmigung ist bestandskräftig. Die Planungen für die Errichtung des 1. Bauabschnittes sind abgeschlossen.

 

Die gewünschte Befassung des Naturschutzbeirates mit dem Gesamtkomplex "US-Armee" schlechthin ist nach § 6 Abs. 1 der Verordnung über die Naturschutzbeiräte rechtlich nicht hinreichend substantiiert und deshalb unzulässig und abzulehnen. Eine Einschaltung des Naturschutbeirats ist nur zu konkret definierten Projekten im Rahmen des o. g. § der Verordnung über die Naturschutbeiräte zulässig.

 

 

Zu B:   Anfrage

 

zu 1.

Da die Stadt Ansbach vorliegend im übertragenen Wirkungskreis als Staatsbehörde handelte, ist davon auszugehen, dass eine Ablehnung der vom staatlichen Bauamt Nürnberg beantragten Ausnahmegenehmigung zu einer Ersetzung durch die höhere Naturschutzbehörde geführt hätte.

 

zu 2.

Von einer Novellierung der FFH-Richtlinie ist nichts bekannt.

 

zu 3.  

Siehe hierzu unter 2.

 

zu 4.

Bekanntlich sind für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung im vorliegenden Fall zwingende Gründe des überwiegend öffentlichen Interesses maßgeblich, die im Rahmen der Güterabwägung Vorrang vor den naturschutzrechtlichen Belangen haben. Die Baumaßnahme dient der Landesverteidigung. Für die in der Region stationierten Streitkräfte werden neue Wohneinheiten benötigt. Der US-Armee steht in der Umgebung von Ansbach nur das Urlas-Gelände als ausreichend große Fläche für ein Wohngebiet der erforderlichen Ausdehnung und zeitnah zum erforderlichen Bedarf zur Verfügung. Eine Alternative zur Bebauung des Urlasses, die zu geringeren Eingriffen in den Naturhaushalt führen würde, ist nicht erkennbar.

 

Gegen die Ausnahmegenehmigung sprachen ausschließlich die naturschutzrechtlichen Belange, insbesondere die Beeinträchtigung der festgestellten Biotope.

 

Zu 5.  

Die Erteilung der Ausnahmegenehmigung ist ein Geschäft der laufenden Verwaltung und fällt damit nicht in die Zuständigkeit des Stadtrats. Der Bescheid wurde vom städt. Umweltamt im Einvernehmen mit der Reg. v. Mfr. erlassen.

 

zu 6.  

Der Bescheid der Stadt Ansbach ist bekanntlich bestandskräftig. Eine Rückgängigmachung ist nur in sehr engen Grenzen möglich, die Voraussetzungen hierfür liegen nicht vor.

 

In der Stadtratssitzung am 29.07.2008 wurde zudem mitgeteilt, dass die Stadt Ansbach den Naturschutzbeirat zu den Straßenverkehrsbaumaßnahmen des Vorhabens in Kürze beteiligen wird.

 

 

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Informationen gedient zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

 

R. Stache

Ltd. Rechtsdirektor